Plan für Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern
(Hygieneplan für SARS-CoV-2) mit Wirkung ab 27.07.2020
Stand: 22.07.2020
INHALT
1. Wichtigste Hygienemaßnahmen
2. Raumhygiene
3. Hygiene im Sanitärbereich
4. Infektionsschutz in den Pausen
5. Infektionsschutz beim Sportunterricht, Musikunterricht und Darstellenden Spiel
6. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf
7. Wegeführung
8. Allgemeines
VORBEMERKUNG
Alle Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in
dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und alle an Schule Beteiligten
beizutragen. Der vorliegende Hygieneplan für SARS-CoV-2 dient als Ergänzung des schulischen Hygieneplans. Auf der Grundlage der aktuellen infektionsepidemiologischen Situation und des
Entwicklungstrends der sehr niedrigen Infektionszahlen, insbesondere auch im Kindesund Jugendalter, ist momentan aus medizinisch-infektiologischer Sicht in MecklenburgVorpommern ein schulischer
Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen als vertretbar anzusehen. Hierbei bleibt oberstes Ziel, eine unkontrollierte Infektionsausbreitung zu verhindern. Alle Beschäftigten der Schulen, die
Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden
bzw. des RobertKoch-Instituts (RKI) zu beachten.
1. WICHTIGSTE HYGIENEMAßNAHMEN
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion.
Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt
gebracht werden, eine Übertragung möglich.
Organisatorische Maßnahmen:
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Die Trennung der definierten Gruppen im Außengelände, in Garderoben sowie Essensräumen wird möglichst
entsprechend organisiert. Es werden den einzelnen definierten Gruppen feste Pausenbereiche zugewiesen.
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Der Einsatz der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals erfolgt nach den Notwendigkeiten zur
Umsetzung der Stundentafel.
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Der Einsatz von externen Lehrkräften sowie der Einsatz von Lehrkräften der eigenen Schule in anderen Schulen ist
möglich, wenn durch die Dokumentation des Einsatzes mögliche Infektionsketten nachvollzogen werden können. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass in der „Herkunftsschule“ innerhalb der
vergangenen 14 Tage keine COVID19-Infektionen aufgetreten sind.
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Ein Betreten der Unterrichtsräume durch andere Personen sollte während der Anwesenheit der Schülerinnen und
Schüler vermieden werden. Die Einbindung Externer zur Umsetzung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen ist in den definierten Gruppen und bei nachvollziehbarerer
Dokumentation möglich. Dies gilt beispielsweise für den Einsatz von: o Externen im Rahmen von Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufsberaterinnen und Berufsberatern, Vertreterinnen und
Vertretern von Ausbildungsbetrieben oder Trägern der praktischen Ausbildung im Rahmen der Berufsausbildung, Referendarinnen und Referendaren, Studienleiterinnen und Studienleitern,
Fachleiterinnen und Fachleitern, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, Integrationshelferinnen und Integrationshelfern, Studierenden.
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Infektionsketten müssen jederzeit nachvollziehbar sein. Zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten ist eine
tägliche Dokumentation zur Zusammensetzung der Gruppen und betreuenden Lehrkräfte zu führen, soweit dies nicht bereits durch Klassenbücher o. Ä. erfolgt. Je besser die Kontaktpersonen
nachverfolgbar sind, desto schneller kann im Infektionsfall durch das zuständige Gesundheitsamt eine Kategorisierung und Eingrenzung der relevanten Kontaktpersonen vorgenommen und damit eine
Quarantänisierung größerer Personengruppen vermieden werden.
Persönliche Maßnahmen
Nach Konsultation des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales
sowie führenden Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Rostock ist eine Händedesinfektion nicht notwendig. O. g. Experten führen aus, dass die Gefahren die Vorteile überwiegen. Am wichtigsten
ist, die Hände regelmäßig und gründlich mit Seife zu waschen. Sport- und Musikgymnasien, Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung sowie
Schulen für Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler, berufliche Schulen und Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern (i. d. R. dreizügige Schulen) können von dem Hygieneplan für
SARS-CoV-2 in der jeweils gültigen Fassung abweichen. Hierzu ist eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt erforderlich.
2. RAUMHYGIENE
Lüften
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals
täglich, mindestens in jeder Pause, soll eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster und ggf. Türen über mehrere Minuten vorgenommen werden.
Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet
werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet. Ggf. ist eine Öffnung baulich verschlossener Fenster
mit dem jeweils zuständigen Schulträger zu prüfen.
Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie
definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung
und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
Ergänzend dazu gilt:
Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und
Umweltbedingungen wie Temperatur, Feuchtigkeit und UV-Einwirkung rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.
In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen
antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie
durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend. Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion
mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen
bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht
angezeigt. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.
Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt
werden:
3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bzw. Stoffhandtuchspender
bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt sowie gewartet werden. Die entsprechenden Abwurfbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten.
Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den
Toilettenräumen möglichst nur einzelne Schülerinnen und Schüler (in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen. Bei definierten Gruppen mit zugewiesenen Pausen ist eine
Begrenzung der Personenzahl im Sanitärbereich nicht erforderlich.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut
oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem begrenzt viruziden Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Wisch-Desinfektion unter Beachtung des
Arbeitsschutzes erforderlich.
4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler begegnen. Die in der Schule
gebildeten definierten Gruppen sollen sich auch in den Pausen möglichst nicht begegnen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf die Pausensituationen angepasst werden (insbesondere im Hinblick
auf geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, Raucherecken sowie „tote“ Ecken im Schulgelände). Ein Pausen-/Kioskverkauf kann unter Einhaltung
bestimmter hygienischer Bedingungen angeboten werden. Dazu gehören z. B. Trennschutz oder das Tragen von MNB für die Verkäuferin oder den Verkäufer, kein Anbieten von Speisen in Buffetform.
Voraussetzung 7 für den Verkauf ist, dass Begegnungen mit Personen aus anderen festgelegten Gruppen vermieden werden.
5. INFEKTIONSSCHUTZ BEIM SPORTUNTERRICHT, MUSIKUNTERRICHT UND DARSTELLENDEN SPIEL
Sportunterricht kann abhängig von den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort stattfinden. Allerdings darf
der Sportunterricht nur innerhalb der fest definierten Gruppen durchgeführt werden. Dabei ist der Sportunterricht im Freien zu favorisieren.
Sporthallen dürfen nur von Schülerinnen und Schülern aus einer Schule, die zur selben Gruppe gehören, genutzt
werden.
Auch der Schwimmunterricht kann unter Beachtung der Einhaltung der festgelegten Maßnahmen der jeweiligen Schwimmbäder
stattfinden.
Bei der Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des Schulgebäudes (z. B. Turn- und Schwimmhallen, Konzerträume,
Musikstudios) gelten die dort beauflagten Hygieneregeln. In Räumen ohne mögliche Abstandsregelungen sind Musik und Darstellendes Spiel ohne Blasinstrumente und ohne Gesang auszugestalten,
ansonsten ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
Das Spielen von Blasinstrumenten ist unter Einhaltung nachfolgender Auflagen möglich:
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Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten. Stehen die Bläser in mehreren Reihen, sind diese versetzt
aufzustellen und die 2 Meter radial einzuhalten. Von einer Aufstellung im Kreis ist abzusehen.
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Die Instrumente sollen mit Einwegtüchern gereinigt werden. Die Tücher sollten von jedem persönlich entsorgt
werden.
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Das Kondenswasser ist individuell und verbreitungssicher aufzufangen (eigenes Behältnis, z. B. mit Einwegtüchern
ausgelegt).
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Das Durchblasen der Instrumente, z. B. zur Säuberung, sollte in der Häuslichkeit vorgenommen werden.
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Die Bespannung der Schalltrichter mit Textilabdeckung ist vorzusehen.
6. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID19-KRANKHEITSVERLAUF
Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise
des RKI unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html)
sowie für Kinder und Jugendliche auch unter den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin
(DGKJ)
https://www.dgkj.de/fileadmin/user_upload/Meldungen_2020/200506_SN_Schulbefreiuu
ngRisikogruppenfinal_akt_2805.pdf.
Nach den Empfehlungen des RKI kommt es immer auf das individuelle Risiko an, welches von verschiedenen Faktoren
abhängt, vor allem von Vorerkrankungen. Der Schutz aller Beschäftigten sowie der Schülerinnen und Schüler genießt höchste Priorität. Vor diesem Hintergrund werden auf Basis der bisher zur
Verfügung stehenden Daten und nach Konsultation des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie führenden Wissenschaftlern der
Universitätsmedizin Rostock folgende Maßgaben erlassen:
a) Die Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe und etwaige Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers oder des
Dienstherrn sind jeweils im individuellen Einzelfall auf Antrag durch den betriebsärztlichen Dienst zu bestimmen. Im Rahmen der Empfehlung des betriebsärztlichen Dienstes besteht Dienstpflicht.
Der entsprechende Einsatz wird wie üblich durch die Schulleitung geregelt.
b) Schwangere sind besonders zu schützen. Der Einsatz Schwangerer erfolgt nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung und
den Empfehlungen des betriebsärztlichen Dienstes. Vom Präsenzdienst ist aus Sicht der Arbeitsschutzbehörde abzusehen. Auch eine freiwillige Übernahme ist hier nicht möglich, da die Freiwilligkeit
dem Präventionsgedanken des Mutterschutzgesetzes widerspricht (weiterführende Informationen sind dem LAGuS-MB zu entnehmen).
c) Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, die zu einer der Personengruppen mit erhöhtem Risiko für
einen schweren Verlauf einer COVID19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, können auf Antrag bei der unteren Schulbehörde im Distanzunterricht beschult werden (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V). Die
Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen
(Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc.) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Bereits bestehende Anträge können durch die zuständige Schulbehörde
fortgeschrieben werden.
d) Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die zu einer der Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen
schweren Verlauf einer COVID19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, können auf Antrag bei der zuständigen Schulbehörde im Distanzunterricht beschult werden (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V). Die
Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen
(Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder etc.) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.
7. WEGEFÜHRUNG
Es ist darauf zu achten, dass in Einrichtungen mit mehreren definierten Gruppen die festgelegten Gruppen innerhalb
der Schule möglichst nicht gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenräumen und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten
angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln.
8. ALLGEMEINES
Der Hygieneplan der Schule ist den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben (§ 36 Absatz 1
Infektionsschutzgesetz). Abweichungen von den vorstehenden Regelungen, die sich aufgrund der örtlichen Situation an der konkreten Schule ergeben, sind vor Inkraftsetzung durch die Schulleitung
mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Wie bisher auch gelten die Meldepflichten gemäß Hinweisschreiben Nummer 3 über die Erreichbarkeiten der Gesundheitsämter und Leitstellen in
Mecklenburg-Vorpommern. Für den Fall, dass ein Infektionsfall bekannt oder anzunehmen ist, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt oder außerhalb der Dienstzeiten die entsprechende
Leitstelle zu benachrichtigen. Die Leitstellen sind rund um die Uhr erreichbar und leiten die Meldungen an das zuständige Gesundheitsamt weiter.